Lehramt studieren an der Universität Hamburg

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Die Prüfungsberechtigung oder wer darf mich prüfen und woran erkenne ich das?

25. April 2014 Alexander Limmer Keine Kommentare

Liebe Studierende,

immer wieder werden wir gefragt, wer eigentlich für welche Art von Prüfungen prüfungsberechtigt ist, sprich bei Studienleistungen, Modulprüfungen, Abschlussprüfungen. Dazu möchten wir erst einmal klären, wer überhaupt alles an einer deutschen Universität lehrt: An erster Stelle stehen die haupt- und nebenamtlichen Professorinnen und Professoren, sie sind die Hochschullehrer einer Universität. Zu den Hochschullehrenden gehören auch Juniorprofessuren, Außerplanmäßige Professuren, Vertretungsprofessuren, Honorarprofessuren, Gastprofessuren sowie habilitierte Mitglieder (Privatdozent/innen) der Universität. Diese genannten können in allen Prüfungsbereichen ihres Fachgebiets prüfen. Ein weiterer Teil des Lehrkörpers ist der sogenannte „Mittelbau“. Mitglieder des „Mittelbaus“ sind die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Akademische Räte, Studienrät/innen im Hochschuldienst, Projektmitarbeiter/innen sowie die Lehrkräfte für besondere Aufgaben. Das letzte Glied der Kette sind die Lehrbeauftragten, sie halten zwar Lehrveranstaltungen ab, ohne dafür aber in einem festen Beschäftigungsverhältnis mit der Universität zu stehen. Je nach wissenschaftlicher Qualifikation (z.B. Doktorgrad) und Satzung dürfen die Mitglieder des Mittelbaus und die Lehrbeauftragten in Teilbereichen ihres Fachgebiets prüfen. In jedem Fall dürfen diese aber laut Prüfungsrecht nur Prüfungen abnehmen, mit denen höchstens der akademische Grad erreicht wird, den sie selbst inne haben – meist gibt es hier die zusätzliche Festlegung, dass sie nur für einen Grad prüfen dürfen, der der nächst untere unter ihrem eigenen ist – z.B. darf ein Doktor bzw. eine Doktorin höchstens eine Masterprüfung abnehmen.

Aber wer genau darf mich denn nun wann prüfen?
Prinzipiell ist der oder die Prüfende für Studienleistungen und Modulabschlussprüfungen immer die Person, die die dazugehörige Lehrveranstaltung gegeben hat. Bei Abschlussprüfungen und allen dazugehörenden Teilprüfungen (z.B. mündlichen Prüfungen) sind die Hochschullehrenden immer prüfungsberechtigt. Ob Mitarbeiter/innen aus dem Mittelbau oder sogar Lehrbeauftragte für Abschlussprüfungen zugelassen sind, entscheidet der Fachbereich selbst. Für Abschlussprüfungen im Lehramt gilt laut Prüfungsordnung, dass eine/r der beiden Prüfer/innen aus der Gruppe der Hochschullehrenden stammen muss. Die Erstprüferin bzw. der Erstprüfer muss also nicht zwingend ein Professor oder eine Professorin sein, wichtig ist nur, dass eine/r der beiden Prüfenden aus einer der oben zuerst genannten Gruppen stammt. Sollte der/die als Erstprüfer/in gewünschte Mitarbeiter/in nicht aus dieser Gruppe stammen, ist es daher ratsam, sich vorher im Fachbereich zu erkundigen, ob der/die gewünschte Mitarbeiter/in auch für Abschlussarbeiten prüfungsberechtigt ist. Als Zweitprüfer/in muss dann jemand aus der Gruppe der Hochschullehrenden gefunden werden, wobei i.d.R. aber auch der/die Erstprüfer/in behilflich sein kann.

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