Lehramt studieren an der Universität Hamburg

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Frist Masterarbeit und Teilzeit

20. Januar 2014 fesy019 2 Kommentare

Hallo! Ich bin im dritten Mastersemester LA und habe zur Zeit so viel mit meinen Hausarbeiten zu tun, dass ich meine Masterarbeit noch ein wenig hinauszögern, eventuell sogar um ein Semester verschieben möchte.
Deshalb gleich zwei Fragen:
– gibt es eine verbindliche Anmeldefrist für die Masterarbeit im Lehramtsstudium?
– kann ich mich für das letzte (bzw. das 4. und ein verlängerndes 5.) Mastersemester noch für ein Teilzeitstudium anmelden?
Herzliche Grüße und vielen Dank

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2 Kommentare

  1. Steffie Dahms sagt:

    Liebe/r fesy019,
    das ZPLA empfiehlt die Masterarbeit im März für das SoSe bzw. im September für das WiSe anzumelden. Dies ist jedoch keine Pflicht. Eine Anmeldung ist zu einem späteren Zeitpunkt immer noch möglich, allerdings führt dies voraussichtlich zu einer Verzögerung der Zeugnisausstellung. Details zur Masterarbeit kannst du auf http://www.uni-hamburg.de/zpla/formulare/download/Merkblatt-zur-Anfertigung-der-Masterarbeit.pdf nachlesen.
    Ein Teilzeitstudium ist in dem Semester, in dem du die Masterarbeit schreibst, nicht möglich (http://www.uni-hamburg.de/campuscenter/studienorganisation/studienverlauf/teilzeitstudium.html siehe Ausnahmen). Die Frage ist, warum du ein Teilzeitstudium erwägst. Bei der Verlängerung des Masters um ein Semester ist dies nicht notwendig. Den Master kannst du problemlos ohne ein Teilzeitstudium etwas strecken und deine MA ein Semester später schreiben.
    Viel Erfolg!

  2. Die Aussage „Ein Teilzeitstudium ist in dem Semester, in dem du die Masterarbeit schreibst, nicht möglich“ stimmt so nicht ganz. Das CampusCenter schreibt: „Bitte beachten Sie auch, dass in den meisten [!] Studiengängen für das Semester, in dem die Abschlussarbeit vorgesehen ist, ein Teilzeitstudium ausgeschlossen ist.“ In der Bachelor-LA-PO 2013 steht aber in § 4 Abs. 4: „Wird für das Semester, in dem die Bachelorarbeit vorgesehen ist, ein Teilzeitstudium beantragt, so ist die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit gleichwohl einzuhalten.“ Analog steht das für die Masterarbeit in § 4 Abs. 4 der Master-LA-PO 2013. D.h. ein Teilzeitstudium ist auch im Semester der Masterarbeit möglich, allerdings verlängert sich die Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit dadurch nicht.

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